Versicherungsschutz für Freiwillige

Für ehrenamtliches Engagement sind zwei Aspekte des Versicherungsschutzes besonders relevant: die Haftpflicht- und die Unfallversicherung. Von Seiten der Nationalen Naturlandschaften sollte Freiwilligen der entsprechende Versicherungsschutz während ihrer Tätigkeit als „Service“ angeboten werden. Alternativ kann im Einzelfall geprüft werden, ob der private Haftpflicht- bzw. Unfallversicherungsschutz eines Freiwilligen die ehrenamtliche Tätigkeit mit abdeckt.

Versicherungsschutz für Freiwillige in den Nationalen Naturlandschaften

Unfallversicherung Fall: Personenschäden, die Freiwillige selbst erleiden

  • Laut Sozialgesetzbuch sind kraft Gesetzes (= kein Vertrag erforderlich) Personen, die ehrenamtlich für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder deren Verbände tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, durch die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten geschützt.
  • Ehrenamtliche sind nur während der unmittelbaren Ausübung einer Tätigkeit, die in einem mit dem Träger festgelegten Arbeitsrahmen liegt, und auf dem direkten Hin- und Rückweg nach und von dort versichert. Private Umwege sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
  • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung: Ist die Erwerbsfähigkeit durch einen Unfall oder durch eine Berufskrankheit im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zu mindestens 20% vermindert, hat der Geschädigte ab der 26. Woche nach dem Unfall einen Anspruch auf Verletztenrente.
  • Für einen umfassenderen Unfallschutz ist der Abschluss einer privaten Gruppenunfallversicherung des Trägers für seine Ehrenamtlichen bzw. eine private Unfallversicherung der Ehrenamtlichen möglich.

Vor Ort prüfen/bearbeiten:

  • Bei welcher Unfallkasse ist der Träger freiwilliger Tätigkeiten versichert?
  • Müssen die Ehrenamtlichen der Unfallkasse namentlich oder zahlenmäßig genannt werden?
  • Sind auch minderjährige Ehrenamtliche (z.B. ab 14 Jahre) über die Unfallkasse versichert?
  • Wie wird der festgelegte Arbeitsrahmen eines Ehrenamtlichen genau definiert? (evtl. schriftliche Vereinbarung mit Tätigkeitsbeschreibung unterzeichnen)
  • Hat der Träger zusätzlich eine private (Gruppen-) Unfallversicherung für die Ehrenamtlichen abgeschlossen (nicht zwingend)? Wenn ja, wie hoch sind die Versicherungssummen?
  • Ehrenamtliche sollten über konkrete Leistungen der Unfallversicherung informiert werden (als Grundlage für Entscheidung, ob Ehrenamtliche zusätzlich eine private Unfallversicherung abschließen wollen).
  • Haftpflichtversicherung Fall: Sachschäden, die Freiwillige selbst erleiden
  • Hat der Träger eine Betriebshaftpflichtversicherung, so leistet diese i.d.R. nur eingeschränkt für Sachschäden, die die Mitarbeiter*Innen (und Ehrenamtliche) selbst erleiden.

Fall: Personen-/Sachschäden, die Freiwillige anderen Personen zufügen

  • Hat der Träger eine Betriebshaftpflichtversicherung, so schützt sie gegen Haftpflichtansprüche Dritter an die Einrichtung. Ehrenamtliche müssen ausdrücklich eingeschlossen sein.
  • Private Haftpflichtversicherungen schließen z.T. Schäden, die während ehrenamtlicher Tätigkeiten verursacht wurden, aus dem Versicherungsschutz aus.
  • Ausgenommen von einer Betriebshaftpflichtversicherung sind grob fahrlässige Handlungen (Unterlassung sehr einfacher und nahe liegender Erwägungen zu möglichen Schadensfolgen) und vorsätzliche Handlungen (absichtliches Herbeiführen von Schäden). In diesem Fall haftet der Ehrenamtliche selbst. Nach den durch das Arbeitsgericht entwickelten „Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeit“ kann der Träger jedoch einen Teil der Schäden übernehmen.

Fall: Sachschäden, die Freiwillige der Einrichtung zufügen

  • Vor Sachschäden, die Ehrenamtliche dem Träger zufügen, können sich Träger z.B. durch Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und/oder Elektronikversicherungen schützen. Ist eine solche Versicherung nicht vorhanden, sind Schäden, die Ehrenamtliche der Einrichtung zufügen, Betriebsrisiko, d.h. die Einrichtung kommt für mögliche Schäden auf (Ausnahme: bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der/die Ehrenamtliche).

Vor Ort prüfen/bearbeiten:

  • Über welche Betriebshaftpflichtversicherung ist der Träger freiwilliger Tätigkeiten versichert?
  • Sind Ehrenamtliche ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen?
  • Sind auch minderjährige Ehrenamtliche (z.B. ab 14 Jahre) über den Träger haftpflichtversichert?
  • Sind Ehrenamtliche auch während Ausbildungsveranstaltungen für ihre Tätigkeit versichert?
  • Ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Träger und Freiwilligen Voraussetzung für den Haftpflichtversicherungsschutz?
  • Welche Leistungen bietet die Betriebshaftpflichtversicherung des Trägers im Fall von Sachschäden, die Ehrenamtliche selbst erleiden?
  • Freiwillige sollten, falls die Betriebshaftpflichtversicherung Ehrenamtliche nicht einschließt, darüber informiert werden, dass ihre private Haftpflichtversicherung möglicherweise nicht für Schäden haftet, die durch eine ehrenamtliche Tätigkeit verursacht werden.

Dienstreiserahmenversicherung (Dienstreisekaskoversicherung, Rabattverlustversicherung)

Fall: Sachschäden, die Freiwillige durch einen Verkehrsunfall selbst erleiden

  • Benutzen Ehrenamtliche für ihre Tätigkeit ein privates Kfz, kommt bei einem Unfall die private Kaskoversicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug auf. Damit ein Ehrenamtlicher die vereinbarte Selbstbeteiligung und den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes im Rahmen seiner privaten Kaskoversicherung nicht selber tragen muss, kann der Träger eine Dienstreiserahmenversicherung abschließen (tritt auch ein, wenn Ehrenamtliche selbst keine Kaskoversicherung abgeschlossen haben).
  • Alternative: Abschluss einer Dienstreisekaskoversicherung durch den Träger (auch für Ehrenamtliche), die die Kosten für Unfallschäden am Fahrzeug des/der Ehrenamtlichen übernimmt.

Fall: Sachschäden, die Ehrenamtliche durch einen Verkehrsunfall anderen Personen zufügen

  • Bei Unfallschäden durch Ehrenamtliche an Kfz Dritter haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters, sofern die Schäden nicht durch eine vom Träger abgeschlossene Kaskoversicherung für Dienstfahrzeuge abgedeckt sind.

Vor Ort prüfen/bearbeiten:

  • Sollen Ehrenamtliche Privat-Kfz zur Ausführung ihrer Tätigkeiten nutzen?
  • Hat der Träger freiwilliger Tätigkeiten eine Dienstreisekaskoversicherung abgeschlossen?
  • Sind Ehrenamtliche in die Dienstreisekaskoversicherung eingeschlossen bzw. unter welchen Bedingungen sind Ehrenamtliche in den Versicherungsschutz eingeschlossen (Fahrauftrag etc.)?
  • Gibt es keinen Dienstreisekaskoversicherungsschutz für Ehrenamtliche, werden Ehrenamtliche durch eine Dienstreiserahmenversicherung für Kosten aufgrund von Selbstbeteiligung und Verlusten des Schadensfreiheitsrabattes im Rahmen ihrer privaten Kaskoversicherung entschädigt?

(Juristische Prüfung: Rechtsanwalt J. Rumpeltes, Berlin 05/2004; Nationale Naturlandschaften e. V. übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben)