Wie hoch wird der Anteil an Eigenmitteln von Verbänden, Vereinen, etc. in den FRL sein? Gibt es auch die Möglichkeit diese Eigenmittel mit Drittmitteln aus den Ländern zu finanzieren?
Der zu erbringende obligatorische Eigenanteil der Antragstellenden wird Förderrichtlinienspezifisch geregelt. Dabei spielen sowohl beihilferechtliche Förderintensitäten als auch der Ausdruck des Bundesinteresses an der Förderung eine Rolle. Für die bisher veröffentlichten kommunalen Förderrichtlinien (z.B. ländliche Räume 7.12, NKK 7.1-7.3 oder auch Anpassung an den Klimawandel im Rahmen der DAS 9.7) sind regelmäßig 20 % als eigener Anteil ins Projekt einzubringen.
Die Kumulierung mit Drittmitteln (auch Landesmitteln) wird in den Förderungen des ANK regelmäßig erlaubt unter dem Vorbehalt, dass das eigene Projektinteresse des Antragstellenden sich dennoch mit einem eigenen finanziellen Beitrag entsprechend seiner Leistungsfähigkeit im Finanzierungsplan des Projektes niederschlägt. Diese Prüfung ist dann eine Einzelfallentscheidung bei der konkreten Antragsprüfung. Sind Verbände etc. keine direkten Antragstellenden sondern beteiligen sie sich als „Unteraufträge“ am Projekt, dann wäre eine komplette Erstattung der Ausgaben durch den Zuwendungsempfangenden an den „unterauftragnehmenden Verband“ möglich.
Können auch Landesinstitutionen / staatliche Einrichtungen als Kümmerer gefördert werden?
Zur Ausschöpfung des Potenzials des Natürlichen Klimaschutzes und der Aktivierung von Akteuren auf allen Ebenen (Bundes-, Landes- und lokaler Ebene) soll eine Unterstützungsstruktur etabliert werden, die alle Beteiligten gut vernetzt, koordiniertes Handeln von Bund und Ländern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gewährleistet und Informationen über Umsetzungs- und Fördermöglichkeiten möglichst effektiv an potenzielle Projektnehmer heranträgt. Auf Ebene der Länder sollen Regionalbüros für natürlichen Klimaschutz eingerichtet werden. Dazu steht das BUMV mit den Ländern im engen Austausch.
Es wurde der Wunsch geäußert, dass kommunale Zweckverbände generell förderberechtigt sind. Es gab in der FRL für die ländlichen Kommunen wohl den Fall, dass Naturparke (auch als kommunale Zweckverbände) nicht antragsberechtigt waren, was die Verbände sich nicht erklären konnten. Gibt es hier eine Erklärung für?
In der FRL ländliche Kommunen wurde der Antragstellerkreis so definiert, dass nur rein kommunale Zweckverbände gefördert werden können, d.h. solche Zweckverbände, die ausschließlich in kommunaler Hand liegen (= deren Mitglieder ausschließlich Kommunen sind). Denn nur solche gelten als Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften. Bei einem erweiterten Kreis kommunaler Zweckverbände wäre eine beihilferechtliche Bewertung nötig und im Falle einer zu bejahenden Beihilfe je nach Fördergegenstand ggf. nur geringere Förderquoten möglich. Im Interesse eines schlanken, rechtskonformen und zügigen Förderverfahrens haben wir uns bei dieser Fördermaßnahme auf rein kommunale Zweckverbände fokussiert.
Wird auch der Ankauf von Moorflächen gefördert?
BMUV plant die Veröffentlichung einer Förderrichtlinie für die Wiedervernässung und Renaturierung naturschutzbedeutsamer Moore („1.000-Moore-Förderrichtlinie“). Diese FRL soll sich an kleine, naturschutzbedeutsame Moore richten. Auf Grundlage dieser FRL soll in begründeten Einzelfällen sowohl die Vorbereitung für den Ankauf von Flächen sowie der Ankauf von Flächen gefördert werden.
Als förderfähige Ausgaben vorgesehen sind die Entgelte für den Ankauf von Flächen in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks vor und nach Durchführung der geförderten Maßnahmen. Beide Werte sind durch ein aktuelles Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Gutachters zu belegen. Die notwendigen Erwerbsnebenkosten sind in vollem Umfang förderfähig.
Die Förderung der Wiedervernässung von bisher land-und forstwirtschaftlich genutzten Moorböden befindet sich noch in Entwicklung. Angaben zur Förderung des Ankaufs solcher Flächen sind derzeit noch nicht möglich.
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Kontaktieren Sie darüber hinaus gerne Mira Franzen und Matthias Goerres